Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen führen wir ausschließlich zu den Nachfolgenden Bedingungen aus. Diese Bedingungen erkennt der Besteller oder Abnehmer unterschriftlich oder durch Bestellung oder Abnahme unserer Lieferungen an. Wer diese Bedingungen anerkannt hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen oder Abnahmen gegen sich gelten zu lassen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Bei Anfertigungen, Lieferungen oder Reparaturen sind technische Daten, gleichgültig, ob sie von uns oder vom Besteller oder Abnehmer vorgegeben sind, nur annähernd verbindlich. Wir sind zu Änderungen oder Abweichungen, die dem Besteller oder Abnehmer unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind, jederzeit berechtigt, ohne hierauf hinweisen zu müssen.

2. Lieferzeit
2.1 Die Lieferzeit und Liefertermine gelten nur als annähernd maßgebend, insbesondere gilt keinesfalls ein Fixgeschäft als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung bzw. Erteilung unserer Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferzeit der Liefergegenstand unsere Werkstätte oder den Verkaufsraum verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes gemeldet ist.
2.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt zusätzlich Ziffer 2.2.1 – 2.2.4
2.2.1 Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
2.2.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
2.2.3 Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörrungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller, ohne hierzu verpflichtet zu sein, solche Hindernisse mitteilen. Bei deren Vorliegen sind wir auch in jedem Falle berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.2.4 Bei späteren Abänderungen des Vertrages , die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, in angemessenem Umfang.
2.3 Bei Überschreitung der Lieferzeit (unter Einschluss aller Verlängerungen) um mehr als drei Monate hat der Besteller, sofern die Lieferung noch nicht erfolgt ist, nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Für etwa weitergehende Ansprüche des Bestellers gilt Ziffer 9.
2.4 Die Bestimmungen der Ziffer 2 gelten sinngemäß für Abholzeiten und Abholtermine. Nicht rechtzeitige Abholung führt zu Annahmeverzug des Bestellers und/oder Abnehmers.

3. Preis
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind berechnen wir nach billigem Ermessen.
3.2 Wir sind berechtigt, auf jeden Preis die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer aufzuschlagen.
3.3 Ferner werden in jedem Fall die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung zusätzlich berechnet. Das gleiche gilt für die Mehrkosten bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.
3.4 Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Lieferzeit – siehe oben Ziffer 2 – eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder Änderungen der Löhne oder eine Änderung der Höhe der Umsatzsteuer ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt. Ist der Besteller nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt diese Bestimmung nur, wenn die Lieferzeit vier Monate überschreitet.

4. Zahlung
4.1 Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu leisten. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
4.2.1 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, werden ihm bei Zielüberschreitung Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.2.2 Für alle übrigen Besteller gilt insoweit das Gesetz.
4.3 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl nur gegen angemessene Anzahlung oder gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages oder auf Kosten des Bestellers per Nachnahme – Wertsendung oder nur Zug um Zug gegen sofortige Bezahlung zu liefern.
4.4 Mit von uns nicht schriftlich anerkannten oder nicht gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen, noch, wenn er Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5. Gefahrübergang, Verpackung und Versand
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald wir ihn – auch formlos – zur Abholung aufgefordert haben, bei Versand, sobald der Liefer- oder Reparaturgegenstand unsere Werkstätte oder unseren Verkaufsraum verlassen hat.
5.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackung und Versand zu besorgen. Wenn wir dies tun, geschieht es nach billigem Ermessen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts gilt als Bezahlung in diesem Sinne nur die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf des Liefergegenstandes auf Kredit zu sichern.
6.2 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6.3 Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Sachen weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes, der zusammen mit den anderen Sachen weiterveräußert wird.
6.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den Liefergegenstand oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 30% übersteigt.
6.6 Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers verschlechtert, sind wir berechtigt, Herausgabe des Liefergegenstandes an uns zu verlangen. Das gleiche gilt bei einem Zahlungsrückstand des Bestellers oder bei sonstiger Zuwiderhandlung gegen den Vertag und / oder diese Bestimmungen. Zurückforderung und Zurücknahme des Liefergegenstandes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
6.7 Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diesen Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.8 Nehmen wir den Liefergegenstand aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten zu Lasten des Bestellers. Im Übrigen bringen wir den zurückgenommenen Liefergegenstand dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.

7. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers kommt nur dann in Betracht, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transportierung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes aufgetreten ist. Hierfür trägt der Besteller die Beweislast.
7.2 Sowohl bei Anfertigungen und Lieferungen als auch bei Reparaturen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung oder Haftung im Hinblick auf eine Verwendbarkeit, Brauchbarkeit, Belastbarkeit, Lager- oder Transportierfähigkeit und dergl., die nicht allgemein übliche ist, sofern wir nicht entsprechend vom Besteller schriftlich hingewiesen worden sind und uns insoweit nicht ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben.
7.3Bei Reparaturen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Mängel, deren Behebung unseren Auftrag nicht umfasst, hinzuweisen. Aus solchen Hinweisen sowie aus deren Unterlassung entstehen für uns keinerlei Rechtspflichten oder Haftungen.
7.4 Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt Ziffer 7.4.1 – 7.4.5
7.4.1 Ist die Anfertigung, die Reparatur oder der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, bezüglich dessen ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers nicht nach Ziffer 7.1 oder 7.2 ausgeschlossen ist, gilt folgendes: Wir haben –nach unserer Wahl- unter Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche des Bestellers Ersatz des mangelhaften Teils der Anfertigung, der Reparatur oder des Kaufgegenstandes zu liefern oder nachzubessern oder das Entgelt –im Falle einer Anfertigung oder eines Liefergegenstandes Zug um Zug gegen Rücklieferung- zurückzubezahlen.
7.4.2 Die Feststellung der vorgenannten Mängel muss uns unverzüglich –bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit –schriftlich mitgeteilt werden.
7.4.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Auslieferung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes an den Besteller oder mit dem Zeitpunkt der Auslieferungsmöglichkeit, wenn sich die Auslieferung aus einem im Risikobereich des Bestellers liegenden Grund verzögert.
7.4.4 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangelbehoben zu haben, so hat der Besteller ohne Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
7.4.5 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, die ursprüngliche Anfertigung oder Reparatur; jedoch beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, bei dieser hat es vielmehr auch für die Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten sein Bewenden.
7.5.1 In jedem Fall werden die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach unserer Wahl auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Sind die weitergehenden Einschränkungen nach Ziffer 7.4 nicht gegeben, gilt 7.5.2
7.5.2 Es wird dem Besteller das Recht vorbehalten, beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt das Gesetz.
7.6 Bei einer –auch nur versuchten- Nachbesserung des Liefergegenstandes, der Anfertigung oder Reparatur, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die unberechtigte Nachbesserung für den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch ohne jede Auswirkung ist.
7.7 Reparaturarbeiten werden grundsätzlich entgeltlich ausgeführt. Um unentgeltliche Nachbesserungsarbeiten handelt es sich hierbei nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen oder wenn hierfür, wofür den Besteller die Beweislast trifft, die Voraussetzungen unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen vorliegen.

8. Beeinträchtigung der Rechte Dritter
Wird der Liefergegenstand in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und/oder geliefert, so übernimmt der Besteller die alleinige Haftung dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter , insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen und sonstige Schutz- und Urheberrechte, auch Rechte hinsichtlich der Herstellungsart oder des Designs etc. nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen, die Dritte insoweit – gleichgültig ob berechtigt oder nicht, erheben, freizustellen. Im übrigen bleibt Ziffer 1.3 unberührt.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen hinausgehen, insbesondere aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Sitz. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Gerichtsstand durch unseren Sitz bestimmt.

11. UN-Kaufrecht
Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, insbesondere was die Lieferzeit, den Preis, die Zahlung, den Gefahrübergang, Versand und Fracht, den Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, Haftung und Mängelrügen, sonstige Schadensersatzansprüche und den Erfüllungsort.